§ 18 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Disziplinarverfahren

§ 18.

(1) Ein Mitglied der Apothekerkammer begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es

  1. 1. durch sein Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen der Apothekerschaft herabsetzt, oder
  2. 2. Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb oder Arzneimittelverkehr geboten ist.

(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer, die als öffentlich Bedienstete einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, gilt nur Abs. 1 Z 1.

(3) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte oder Verwaltungsstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet.

(4) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt nicht innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Handlung oder Unterlassung, die Anzeige an den Disziplinarrat erstattet hat. Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung der Handlung oder Unterlassung eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Begeht der Beschuldigte während der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinarvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, so wird der Lauf der im Abs. 4 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129723

alte Dokumentnummer

N8194728484L

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