Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Hochschuldozenten
§ 18
(1) § 18.Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder künstlerisch-wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches wird an der Akademie nach Maßgabe folgender Bestimmungen erworben.
(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wird vom Akademiekollegium auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1. Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;
- 2. Begutachtung der Habilitationsarbeit und der sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten des Bewerbers verbunden mit einer Aussprache über die angeführten Arbeiten;
- 3. Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers.
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