Betriebliche Hinweise
§ 18.
Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.
Schlagworte
Betriebstüchtigkeitshinweis
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40100225
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