§ 18 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 18.

Werden Ermittlungen aufgenommen, so sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer, die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen Exporteure und Importeure, Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 5)

Schlagworte

Kundmachung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048543

alte Dokumentnummer

N3198518224R

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