§ 18.
Werden Ermittlungen aufgenommen, so sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer, die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen Exporteure und Importeure, Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 5)
Schlagworte
Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048543
alte Dokumentnummer
N3198518224R
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