§ 18 AnhO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Einkauf

§ 18

(1) Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. An solchen Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Die Einschränkung dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.

(2) Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Abs. 1 für die Dauer ihrer Weigerung entzogen.

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