§ 18 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Mehrfache Anfechtung.

§ 18.

Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023224

alte Dokumentnummer

N2191417824T

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