Evaluierung
§ 18.
Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, im Jahr 2016 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40161701
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