Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
§ 18.
(1) Für den Kontrollbereich gelten folgende Anforderungen:
- 1. Der Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher mit dem Strahlenwarnzeichen und den weiteren Angaben gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen.
- 2. Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die entsprechende Anweisungen erhalten haben. Gemäß vom Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren sind Zugangskontrollen durchzuführen. Falls erforderlich, sind zur Vermeidung der Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen messtechnische Einrichtungen beim Zugang und Abgang von Personen und Gütern vorzusehen.
- 3. Hinsichtlich der Strahlenquellen und der auf sie bezogenen Tätigkeiten müssen den Strahlenrisiken entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3 vorliegen.
- 4. Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.
(2) Für den Überwachungsbereich gelten folgende Anforderungen:
- 1. Die Arbeitsplätze sind entsprechend § 29 zu überwachen.
- 2. Soweit dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 3 anzuwenden.
(3) Die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen. Bei ortsveränderlichen Strahlenquellen hat der Bewilligungsinhaber dafür Sorge zu tragen, dass die im Bewilligungsverfahren festgelegten Grenzen von Kontroll- und Überwachungsbereich beachtet und die gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen eingehalten werden.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40077917
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)