§ 18 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Geschäftsstelle der Wahlkommission

§ 18

(1) Geschäftsstelle der Wahlkommission ist das Kammeramt der Ärztekammer.

(2) Die Geschäftsstelle, deren Sitz nicht am Sitz der Wahlkommission sein muss, hat die Wahlkommission bei der Durchführung der Wahlen, insbesondere durch die Übernahme administrativer Tätigkeiten, zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Tätigkeit der Geschäftsstelle endet mit der Tätigkeit der Wahlkommission.

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