§ 18 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden. Die Studiendauer richtet sich nach der Art und dem Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Für Absolventen eines Hochschullehrganges kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden, sofern der Hochschullehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung und eine entsprechende Abkürzung sind auf Antrag des für die Durchführung des Hochschullehrganges zuständigen Organs der Universität (Abs. 2) festzusetzen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfter ...“ mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu lauten.

(2) Das zuständige Organ jener Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen. Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges) durch Prüfungen nachzuweisende Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden können. Die Bestimmungen des § 17 gelten sinngemäß.

(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges ordentliches Studium sind nicht zu fordern.

(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge zur Fortbildung haben eine ergänzende Ausbildung in bestimmten Fachgebieten neben oder nach einem ordentlichen Studium zu vermitteln.

(5) Hochschulkurse für höhere Studien und Hochschullehrgänge für höhere Studien haben über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete der Wissenschaft zu dienen.

(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.

(7) Eingänge aus den für Hoschulkurse und Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen sind von der zuständigen akademischen Behörde für die Einrichtung und Durchführung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige Überschüsse sind für andere Unterrichts- und Forschungserfordernisse zu verwenden.

(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer zu inskribieren.

(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und letzter Satz UOG sind anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Schlagworte

Unterrichtserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118714

alte Dokumentnummer

N7196613921L

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