§ 18 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Funktagebuch

§ 18.

(1) Zur Klärung frequenztechnischer Fragen kann die Fernmeldebehörde verlangen, daß ein Funktagebuch zu führen ist. In dieses sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.

(2) Das Funktagebuch kann auch mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt werden.

(3) Bei einem Notfunkverkehr ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.

(4) Das Funktagebuch oder im Fall des Abs. 2 der Ausdruck des Funktagebuchs ist mindestens ein Jahr ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den Organen der Fernmeldebehörden auf deren Verlangen in einer Form vorzuweisen, durch die der Inhalt der Aufzeichnungen unmittelbar erkennbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159266

alte Dokumentnummer

N9199912723Y

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