4. Abschnitt
BEURTEILUNG DER LEISTUNGEN BEI DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 18.
(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden mittleren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebietes. Bei Gruppenarbeiten sind weiters Grundlage für die Leistungsbeurteilung die dargelegten Kenntnisse über Zusammenhänge des Gesamtprojektes, die Kooperationsfähigkeit des Schülers sowie die von ihm für die Gesamtarbeit beigesteuerten Teilleistungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12 Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Abschlußprüfung (Klausurarbeiten, mündliche Teilprüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes anzuwenden, wobei die Note dem Gesamtbild der Leistungen zu entsprechen hat.
(3) Bei der Beurteilung eines aus einer Klausurarbeit und einer mündlichen Teilprüfung bestehenden Prüfungsgebietes ist eine bessere Beurteilung als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen im Prüfungsgebiet entspricht.
(4) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, die Gesamtbeurteilung sowie die Begründung einer negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sind in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Abschlußprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127170
alte Dokumentnummer
N7199762703J
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