Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 58.
3. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 18.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
- 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
- 3. eine fünfunddreißigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010097
Dokumentnummer
NOR12127688
alte Dokumentnummer
N7199813366I
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