§ 18 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

Statt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)

§ 18.

Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden

  1. 1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
  2. 2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  3. 3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
  4. 4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
  5. 5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
  6. 6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
  7. 7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].

Statt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)

Schlagworte

Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042254

alte Dokumentnummer

N3194914904T

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