§ 18.
Die Aufschiebung der Vollstreckung kann auf Antrag bewilligt werden
- 1. wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten Exekutionstitels beantragt wird;
- 2. wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 3. wenn gemäß § 16 die Einstellung beantragt wird;
- 4. wenn gemäß §§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben werden;
- 5. wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt wird und die für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht unverzüglich stattfinden können;
- 6. wenn ein Antrag gemäß § 15 eingebracht wurde;
- 7. wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird [§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, B. G. Bl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)].
Statt: § 8 AbgEG, BGBl. Nr. 103/1949 nunmehr: § 212 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 (sinngemäße Änderung des Verweises durch § 321 BAO, BGBl. Nr. 194/1961)
Schlagworte
Vollstreckungsaufschub, Exekutionshemmung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042254
alte Dokumentnummer
N3194914904T
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