Gelegenheitsmärkte
§ 18.
(1) Für Gelegenheitsmärkte gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(2) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(3) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(4) Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten § 14 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 und 4.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Gesetzesnummer
20011743
Dokumentnummer
NOR40239875
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