§ 18 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2021

Testergebnisse

§ 18.

Als Testergebnisse im Sinne dieser Verordnung sind jene Nachweise zu verstehen, die im Rahmen von Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231795

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