§ 189a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 189a.

Abweichend von § 189 erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146082

alte Dokumentnummer

N9195722762L

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