§ 189 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 189.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder der von ihm dazu bestellte Richter hat in dem bei dem Gerichtshof eingerichteten Gefangenenhaus wenigstens einmal in jeder Woche unvermutet in Abwesenheit des unmittelbar aufsichtführenden Vollzugsbediensteten Nachschau zu halten und die Abstellung der auf Grund der Befragung der Untersuchungshäftlinge festgestellten Mängel zu veranlassen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 58)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030491

alte Dokumentnummer

N2197523844S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)