§ 189 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Abholvorbehalt.

§ 189.

Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht, und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind, soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen wegen Raummangels vom Abholvorbehalt auszuschließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146081

alte Dokumentnummer

N9195722761L

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