§. 189.
(1) Die durch rechtskräftige Ertheilung des Zuschlages erworbenen Rechte des Erstehers können nicht deshalb angefochten werden, weil der Executionstitel, auf welchem die Bewilligung der Zwangsversteigerung beruht, aufgehoben worden ist oder nachträglich aufgehoben wird.
(2) Der Ersteher kann wegen Unrichtigkeit der Angaben, die in den Versteigerungsbedingungen oder in den vor der Versteigerung mitgetheilten Acten über die versteigerte Liegenschaft oder über deren Zubehör enthalten waren, keinen Anspruch auf Gewährleistung erheben.
Schlagworte
Erteilung, Zuschlagserteilung, Exekutionstitel
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021112
alte Dokumentnummer
N2189616912T
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