4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 189.
Wer
- (Anm.: Z 1 bis 4 treten mit 3.9.2020 in Kraft)
- 5. als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
- 6. als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder
- 7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder
- 8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder
- 9. als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40216709
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