§ 189 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Überbeglaubigung

§ 189

§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.

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