2. Abschnitt
Wahl in den Kammertag Allgemeine Grundsätze
§ 188.
Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197536
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