§ 188 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

2. Abschnitt

Wahl in den Kammertag Allgemeine Grundsätze

§ 188.

Die Mitglieder des Kammertages sind auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197536

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