§ 187 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung

§ 187.

Aus den Pensionen gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 185, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098685

alte Dokumentnummer

N6197846552L

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