Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
§ 187.
Aus den Pensionen gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 185, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gegenüber einem Träger der Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach den Bestimmungen der §§ 325 und 326 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098685
alte Dokumentnummer
N6197846552L
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