§ 187 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Vermieten von Waffen Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten

§ 187.

(1) Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des § 178 Abs. 2 Z 5 unzulässig.

(3) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082450

alte Dokumentnummer

N5199434712J

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