§ 187 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§ 187.

(1) Das Amt eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 186) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 190 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist, berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006289

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)