Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel I. Von der Obsorge einer anderen Person
§ 187
§ 187. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
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