§ 186 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 186.

(1) Wird eine auf die Processleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine vom Vorsitzenden oder einem Mitgliede des Senates gestellte Frage von einer der an der Verhandlung betheiligten Personen als unzulässig bestritten, so entscheidet über solchen Widerspruch der Senat.

(2) Gegen die Entscheidung des Senates ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gleiches gilt von den gemäß §§. 179, Absatz 1, 181, Absatz 2, und 184, Absatz 2, ergehenden Entscheidungen des Senates.

Schlagworte

Prozeßleitung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020319

alte Dokumentnummer

N2189517356T

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