Passives Wahlrecht
§ 186.
Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die
- 1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
- 2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057656
alte Dokumentnummer
N3199958110L
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