§ 186 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Passives Wahlrecht

§ 186.

Wählbar sind alle natürlichen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung bereits mindestens ein Jahr der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als ordentliches Mitglied angehört haben und
  2. 2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057656

alte Dokumentnummer

N3199958110L

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