§ 186 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 186.

Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten. Bei benachrichtigten oder angekündigten Postsendungen beginnt die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung oder Ankündigung. Postsendungen mit lebenden Tieren sind – unter Bedachtnahme auf die Abgangszeiten der Postkurse – längstens bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146077

alte Dokumentnummer

N9195722757L

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