Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Eigenverwaltung
§ 186.
(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Konkursmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn
- 1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
- 2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
- 3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)