Änderung der Schwellen- oder Loswerte
§ 186.
(1) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 177, 178 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 1 und 2, 182 Abs. 3, 183 Abs. 4 und 5, 184 Abs. 5 und 6, 201 Abs. 2, 201a Abs. 2, 214 Abs. 2, 268 Abs. 3 sowie 280 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Sofern die in den §§ 180 Abs. 1 und 2 sowie 214 Abs. 2 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 69 der Richtlinie 2004/17/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Schlagworte
Schwellenwert
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40180208
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