§ 186 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherung einziehender Grubenöffnungen.

§ 186

§ 186. Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

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