§ 185 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

8. Abgabe am Postschalter.

Abholung und Ausfolgung am Postschalter.

§ 185.

Postsendungen, deren Abholung sich der Empfänger vorbehalten hat oder die für Empfänger im Außenbezirk bestimmt sind, sowie benachrichtigte, angekündigte oder postlagernde Postsendungen sind innerhalb der festgesetzten Amtsstunden am Postschalter abzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146076

alte Dokumentnummer

N9195722756L

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