8. Abgabe am Postschalter.
Abholung und Ausfolgung am Postschalter.
§ 185.
Postsendungen, deren Abholung sich der Empfänger vorbehalten hat oder die für Empfänger im Außenbezirk bestimmt sind, sowie benachrichtigte, angekündigte oder postlagernde Postsendungen sind innerhalb der festgesetzten Amtsstunden am Postschalter abzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146076
alte Dokumentnummer
N9195722756L
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