Vollziehung
§ 185.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit dem
- 1. Bundeskanzler hinsichtlich des § 46 Abs. 1;
- 2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46 Abs. 1 und 48;
- 3. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 44 Abs. 4, 117 Abs. 1 und 2, 124 Abs.4, 129 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 1, 138 Abs. 2, 145 Abs. 1, 147 Abs. 3, 163 Abs. 4 lit. b und Abs. 6, 165 Abs. 1 und 2, 166 Abs. 3 und 8 und 168 Abs. 2;
- 4. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6 und der §§ 83 Abs. 8 und 84 Abs. 2, soweit sich diese Bestimmungen auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehen;
- 5. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 5;
- 6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich des § 48;
- 7. Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 117 Abs. 1;
- 8. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der §§ 48, 58 Abs. 6 und 74 Abs. 3;
- 9. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 106 Abs. 3 lit. b.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 ist, soweit deren Bestimmungen Verfahren gemäß den
- a) gewerbe-, berg-, dampfkessel- oder energierechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- b) eisenbahnrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand haben, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz, 138 Abs. 3, 168 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 14 Abs. 1 vierter bis sechster Satz, 31 Abs. 8 bis 10, 33 Abs. 4 dritter und vierter Satz sowie Abs. 5, 37 Abs. 6 zweiter Satz, 49 Abs. 7 vierter Satz und 79 vierter Satz, soweit sich diese Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren beziehen, sowie der §§ 53 bis 57 ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 67 Abs. 5 und 6, 78 Abs. 4, 176 und 177 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5) Mit der Vollziehung des § 117 Abs. 3 und 4, der §§ 118 bis 121, des § 122 Abs. 1, soweit er sich nicht auf die Schulerhaltung sowie die Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer bezieht, der §§ 122 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 1 und 2 und 124 Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsichtlich des § 119 Abs. 2 und des § 124 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, betraut.
(6) Mit der Vollziehung der §§ 18 bis 20, 81 Abs. 1 lit. b, 82 Abs. 3 lit. d und 85 bis 92 ist, soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Dieser hat dabei auf die gesamten Auswirkungen der geplanten Anlage Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132317
alte Dokumentnummer
N8197522548L
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