§ 185 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

B. Gesonderte Feststellungen.

§ 185

Als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

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