Teiltätigkeiten
§ 184.
Der Konzessionspflicht für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 183 unterliegen nachstehende Tätigkeiten:
- 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
- 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
- 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070167
alte Dokumentnummer
N5197418566S
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