§ 184 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Teiltätigkeiten

§ 184.

Der Konzessionspflicht für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 183 unterliegen nachstehende Tätigkeiten:

  1. 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
  2. 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
  3. 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  4. 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  5. 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070167

alte Dokumentnummer

N5197418566S

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