§ 183 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Wahlkreise

§ 183.

Das Bundesgebiet ist in neun Wahlkreise zu teilen. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. Die neun Wahlkreise bilden den Wahlkreisverband.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057653

alte Dokumentnummer

N3199958107L

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