§ 183 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge

(BGBl. Nr. 143/1972, Art. I Z. 2)

§ 183.

(1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist.(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 54)

(2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030485

alte Dokumentnummer

N2197523838S

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