IV. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
§ 183.
(1) Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
(2) Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015862
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