§ 183 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Luftfahrzeugmechanikergewerbe

§ 183.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.

(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
  2. 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.

Schlagworte

Einbau

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070166

alte Dokumentnummer

N5197418565S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)