Luftfahrzeugmechanikergewerbe
§ 183.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
- 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Schlagworte
Einbau
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070166
alte Dokumentnummer
N5197418565S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)