§ 183 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

§ 183

Eine Person, über die rechtskräftig eine gerichtliche Strafe oder eine Disziplinarstrafe nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarsenates oder zum Disziplinaranwalt bestellt werden.

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