Anordnung der Wahl
§ 182.
(1) Die Wahl in den Kammertag hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammertages stattzufinden.
(2) Die Wahl in den Kammertag ist vom Vorstand anzuordnen.
(3) Die Anordnung der Wahl ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057652
alte Dokumentnummer
N3199958106L
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