§ 182 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

§ 182.

Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 8)

Schlagworte

Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030484

alte Dokumentnummer

N2197523837S

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