§ 182.
Dem Beschuldigten ist für die Zeit, die er noch in Untersuchungshaft angehalten wird, von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, wenn weder er selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger gewählt und die Untersuchungshaft schon zwei Monate gedauert hat. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beizugeben.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 8)
Schlagworte
Pflichtverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030484
alte Dokumentnummer
N2197523837S
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