§ 182 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 182.

Wenn eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist, ist der Empfänger beim ersten Zustellversuch schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt abzuholen ist. Wenn der Empfänger die Postsendung nicht abholt, ist sie beim nächsten allgemeinen Zustellgang zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146073

alte Dokumentnummer

N9195722753L

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