§ 182.
Wenn eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist, ist der Empfänger beim ersten Zustellversuch schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt abzuholen ist. Wenn der Empfänger die Postsendung nicht abholt, ist sie beim nächsten allgemeinen Zustellgang zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146073
alte Dokumentnummer
N9195722753L
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