§ 182 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 182.

(1) Findet das Disciplinargericht, daß das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahnden sei, so hat es die Anzeige an das zuständige Strafgericht zu machen.

(2) So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahren wegen derselben Handlung nicht stattfinden.

(3) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen der Einleitung der Untersuchung oder der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens diesen Behörden eine Abschrift der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilen.

(4) Die gleiche Mittheilung ist an die Notariatskammer zu machen, wenn das strafgerichtliche Verfahren gegen einen Notariatscandidaten stattgefunden hat.

Schlagworte

Disziplinargericht, Disziplinarvergehen, Mitteilung,

Notariatskandidat

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015861

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