XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen
§ 182
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und - verwalter (§ 45) und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich des im § 85 Abs. 2 angeführten Verbotes.
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