§ 182 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.1854

§. 182.

Wenn Jemand Ordensgelübde ablegt, deren Ablegung nach dem Gesetze den Verlust der freien Verwaltung des Vermögens nach sich zieht, so hat das Gericht für dasjenige Vermögen, worüber er nicht unter Lebenden verfügt hat, einen Curator zu bestellen.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019526

alte Dokumentnummer

N2185416587T

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