§. 182.
Wenn Jemand Ordensgelübde ablegt, deren Ablegung nach dem Gesetze den Verlust der freien Verwaltung des Vermögens nach sich zieht, so hat das Gericht für dasjenige Vermögen, worüber er nicht unter Lebenden verfügt hat, einen Curator zu bestellen.
Schlagworte
Kurator
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001659
Dokumentnummer
NOR12019526
alte Dokumentnummer
N2185416587T
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