§ 181g StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 181g.

Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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