§ 181c StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln von Abfällen

§ 181c

§ 181c. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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